§ 1: UNRECHT GILT

WAS IST EIN WINDPARK?

Das ist die Frage, die vor jeder Entscheidung über einen Windpark geklärt sein sollte. Da ein Windpark immer Bürger betrifft, haben diese ein Recht auf transparente und objektive Vorinformationen und Beteiligung im Entscheidungsprozess. Soweit die Theorie.

Die Wahrnehmungen von Windparks und ihrer Bestimmung differieren in der Öffentlichkeit stark polarisiert, weil Betroffenheit und Profit sehr unterschiedlich beurteilt werden, was sich durch die Nähe und die Distanz zu den Windkraftanlagen erklärt. Dabei sind Nähe und Distanz sowohl finanzielle- als auch Umweltfaktoren. Immissionen von Windkraftanlagen machen nachweislich und anerkannt krank. Die Installationen sind jedoch auch für Mitbürger profitabel. Das führt zu erheblichem Konfliktpotenzial und zu tatsächlichen Konflikten und spaltet Kommunen.

Aufwändige und kostenintensive Planungen beginnen jedoch lange bevor eine offizielle öffentliche Bekanntmachung notwendig wird und umschließen städtebauliche Verträge mit entsprechenden Absichtserklärungen von Kommunen und Betreibern, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Keine der beteiligten Parteien kann ab diesem Zeitpunkt noch ein Interesse an einer sogenannten 0-Variante haben. Die Profiteure haben sich formiert und sehen sich im Sinne der Sache aufgerufen, Widerspruch zu vermeiden oder gering zu halten. Dies schlägt in der Öffentlichkeitsbeteiligung und etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahren durch. Die baurechtliche Privilegierung von Anlagen „Erneuerbarer Energien“ führt schließlich dazu, dass keinerlei Fairness zu erwarten ist, weil die Beweislast beim Widerspruchsführer oder Kläger liegt, während die Gegnerin (Genehmigungsbehörde) und die Beigeordnete (Betreiber) mit Schutzbehauptungen agieren können. Und das tun sie.

Begründungen für die Errichtung eines Windparks, die nahelegen, dieser solle „die Folgen eines anthropogen verursachten Klimawandels abmildern“ sind wissenschaftlich jedenfalls in aller Konsequenz zurückzuweisen, weil eine solche Möglichkeit für ihn nicht besteht. Das ergibt sich bereits aus der Volatilität des generierbaren Stroms und der Tatsache der Energieerhaltung. Er dient auch nicht der Luftreinhaltung, weil er zu dieser keinen Beitrag leisten kann. Ein solcher Beitrag wäre nur da zu leisten, wo Luftverschmutzungen entstehen. Und eben da bleibt er augenscheinlich aus.

Den Nachweis einer nachteiligen Betroffenheit in subjektiven Rechten durch die Genehmigung zu erbringen, der Antrags- und Klagebefugnis vermittelte, ist durch gezielt installierte Rechtskonstrukte überaus erschwert. Schließlich genügt die Überzeugung des Gerichtes, um jede Klage im Namen des Volkes abzuweisen und erhebliche Kosten aufzubürden. Dann bleiben schwerste Rechtsverstöße ungewürdigt. Soweit diese Rechtsverstöße auch strafrechtliche Relevanz haben mögen, sind Staatsanwaltschaften grundsätzlich nicht für eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen zuständig. Welcher Bürger tritt nun den Weg vor den EuGH oder die  Europäische Staatsanwaltschaft an?

Es ist dem Erkenntnisstand des 21. Jahrhunderts gegenüber auf fatale Weise unangemessen, wenn Behörden von vornherein haltlose Schutzbehauptungen instrumentalisieren oder gelten lassen. So ist z. B. die Aussage, technischer Infraschall von WKA unterhalb einer Wahrnehmungsschwelle oder Hörschwelle könne als unbedenklich gelten, medizinisch widerlegt und ohnehin gänzlich abwegig. Jeder Laie weiß, das Ohr ist ein multifunktionales Sinnesorgan, dessen Leistungsspektrum in der Verarbeitung von Umweltreizen bzw. -bedingungen überwiegend über das bewusste Hören oder Wahrnehmen hinausgeht. Es ist ebenso offenkundig, dass neuartige Umweltreize, wie die Impulshaltigkeit und die Tonhaltigkeit der fluktuierend überlappenden Signaturen technischen Infraschalls von WKA zum einen nicht durch die Anwendung „Technischer Anleitungen“ (von 1998 – und selbst unter Novellierungen nicht -) adäquat im Sinne der Erfüllung der Vorsorgepflichten aus § 5 BImSchG geleistet sein können, wenn sie als Teil multifaktorieller Stressoren durch Anlagenimmissionen gelten müssen und daher ganzheitlicher und medizinischer Beurteilung bedürfen, anstatt segmentiert durch Einzelgutachten bewertet zu werden. Zum anderen ist auch die Behauptung, technischer Infraschall von WKA würde ab einer gewissen Distanz (500 – 700 m) durch Überlagerung von natürlichem Infraschall sinngemäß seinen schädlichen Charakter verlieren, offenkundiger Unsinn. Neuartige Umweltreize, die mangels vorheriger organischer Adaptionen nicht kompensiert werden können, führen, evolutionsbiologisch gesichert, zur Flucht oder zur Mutation und Selektion. Bei letzterem bedeutet das u. a. Tierquälerei oder menschliches Martyrium.

Da die sofortigen Vollziehungen von Maßnahmen, die nach grundlegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ihrer Plausibilität entbehren und nur deshalb „rechtmäßig“ durchgeführt werden können, weil das zugrunde gelegte Recht zuvor entsprechend gebeugt wurde, nicht hinnehmbar sind und hier entgegen vorgebrachten öffentlichen Interesses irreversible Fakten geschaffen werden, die die momentane Generation und nachkommende Generationen schwer belasten können, ist der Weg über überstaatliche Institutionen notwendig, solange ein Missbrauch der Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers darin vorliegt, Energie für erneuerbar erklärt zu haben und hierauf Gesetzeswerke wie das EEG zu gründen. Nach glaubwürdigen Erklärungen aus 1. Hand wird dieser Weg gegangen werden – und unabhängig davon – befindet er sich verlässlich in Vorbereitung.